Gesellschaft
Die Bayerische Urologenvereinigung e.V., gegründet 1949, ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder.
Seit 1974 werden von der Bayerischen Urologenvereinigung in enger Kooperation mit der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie gemeinsame Jahrestagungen organisiert, die regelmäßig abwechselnd von beiden Fachgesellschaften ausgetragen werden.
Näheres zur Geschichte der gemeinsamen Tagung können Sie im Passwort geschützten Mitgliederbereich erfahren.
200+ Mitglieder
Das Netzwerk des Bayerischen Urologenverein ist mit über 200 Mitgliedern das stärkste seiner Art in Bayern und bietet seinen Mitgliedern vielfältige Möglichkeiten.
Vorstand
Univ.-Prof. Dr. med. Hubert Kübler
Präsident
Direktor der Klinik und Poliklinik für Urologie und Kinderurologie Universitätsklinikum Würzburg
Oberdürrbacher Str. 6
97080 Würzburg
- E-Mail:Kuebler_H@ukw.de
- Telefon: 0931/201-32001
Prof. Dr. med. Andreas Manseck
Generalsekretär
Klinikum Ingolstadt GmbH
Direktor der Urologischen Klinik
Krumenauerstraße 25
85049 Ingolstadt
- E-Mail: andreas.manseck@klinikum-ingolstadt.de
- Telefon: 0841 8802651
Prof. Dr. Sasha Pahernik
Vize-Präsident
Urologische Klinik
Klinikum Nürnberg – Campus Nord
Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1
90419 Nürnberg
- E-Mail: sascha.pahernik@klinikum-nuernberg.de
- Telefon: +49 (0) 911 398-2372
Priv.-Doz. Dr. Christian Gilfrich
Schatzmeister
Chefarzt der Klinik für Urologie, Klinikum St. Elisabeth Straubing
St.-Elisabeth-Str. 23
94315 Straubing
- E-Mail: Christian.Gilfrich@klinikum-straubing.de
- Telefon: 09421 7101701
Prof. Dr. Johannes Bründl
Schriftführer
Leitender Arzt Sektion Robotik, Klinik für Urologie der Universität Regensburg am Caritas-Krankenhaus St. Josef
Landshuter Straße 65
93053 Regensburg
- E-Mail: jbruendl@csj.de
- Telefon: 0941 7823510
Jetzt Mitglied werden in der Bayerischen Urologenvereinigung e.V.
Die Bayerische Urologenvereinigung e.V. hat sich die Vertretung der bayerischen Urologen zur Aufgabe gemacht und spielt eine zentrale Rolle bei allen urologischen Aktivitäten in Bayern.
Mit den seit über 35 Jahren ausgetragenen Jahrestagungen in enger Kooperation mit der Österreichischen Gesellschaft für Urologie und Andrologie wird der Wichtigkeit regionaler Kongresse Ausdruck gegeben. Besonders hervorzuheben sind hier die fast familiäre Atmosphäre und das Fehlen sprachlicher Barrieren der Kongressteilnehmer. Vor allem jüngeren Kolleginnen und Kollegen bietet sich die einmalige Gelegenheit, eigene Forschungsergebnisse erstmals zu präsentieren und so wertvolle Erfahrung für internationale Großveranstaltungen zu sammeln.
Satzung der Bayerischen Urologenvereinigung e.V.
§1
- Die Urologen in Bayern schließen sich unter dem Namen: Bayerische Urologenvereinigung zu einem Verein zusammen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
Sitz des Vereins ist München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Die Bayerische Urologenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“.
Zweck der Vereinigung ist insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen und beruflichen Weiterbildung ihrer Mitglieder, insbesondere wird der Satzungszweck verwirklicht durch die Abhaltung von wissenschaftlich ausgerichteten Fachkongressen im Bereich der Urologie.
Die Förderung der Wissenschaft wird nachgewiesen durch Abhaltung eines wissenschaftlichen Fachkongresses, der mindestens alle zwei Jahre von der Bayerischen Urologenvereinigung ausgerichtet wird.
Spenden oder sonstige der Gesellschaft zufließende Mittel dienen ferner der Förderung von osteuropäischen Kollegen oder Nachwuchswissenschaftlern im Fachbereich Urologie. Dies erfolgt insbesondere durch die Vergabe von Stipendien zweckbestimmt im Bereich Urologie.
Bei Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Deutschen Urologischen Gesellschaft zu.
§3
Die Vereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Vereinigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Ordentliche Mitglieder können alle am Zweck der Vereinigung interessierten Ärztinnen und Ärzte sein.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben oder durch Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum korrespondierenden Mitglied erlangt.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann eines seiner Mitglieder ermächtigen, über Aufnahmeanträge zu entscheiden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder die Ernennung zum korrespondierenden Mitglied entscheidet der Vorstand.
§5
Die Mitgliedschaft endet durch
Kündigung
Tod
Verlust der ärztlichen Approbation
Streichung
Ausschluss
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle der Vereinigung kündigen.
Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz Hinweise auf die Möglichkeiten der Streichung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist.
Ein Mitglied kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen der Vereinigung oder grober Schädigung des Ansehens der Ärzteschaft oder der Berufsgruppe ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Widerspruch des betroffenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
§6
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt.
In den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder stimm- und antragsberechtigt. Das Stimmrecht kann schriftlich einem anderen Mitglied des Vereins übertragen werden.
§7
Organe der Vereinigung sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Über jede Sitzung oder Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist mindestens von einem Vorstandsmitglied oder einem zu Beginn der Versammlung besonders gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind zu sammeln und zu verwahren.
§8
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister, Schriftführer und dem Generalsekretär. Jedes der fünf Vorstandsmitglieder vertritt den Verein einzeln und ist Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB. Der Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, ihre Ämter enden jedoch erst mit den Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Generalsekretär soll eine kontinuierliche Wahrung der Interessen der Vereinigung über den Zeitraum einer Präsidentschaft hinaus gewährleisten und gleichzeitig neue Projekte (Fortbildung, Ausbildung etc.) koordinieren. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt, sein Amt endet jedoch erst mit den Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, sein Amt endet jedoch erst mit den Neuwahlen. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Zu seinen Sitzungen ist mit einer Frist von mindestens 5 Werktagen durch einen der Vorsitzenden einzuladen.
Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsstelle einzurichten. Der Sitz der Geschäftsstelle ist nicht an den Sitz der Vereinigung gebunden.
§9
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sie muss mindestens einmal im Kalenderjahr abgehalten werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Präsidenten bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 2 Vorstandsmitglieder oder 10% der Mitglieder der Vereinigung des unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung den Mitgliedern per Email schriftlich zugehen, sie gelten als am 3. Tag nach Sendung als zugegangen. Die Protokolle zur Mitgliederversammlung werden ebenfalls per Email zugestellt. Sollte ein Mitglied über keine Emailadresse verfügen so ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt die Versendung der Einladung mindestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung postalisch, sie gilt als am 3. Tag nach Postaufgabe zugegangen. Die Protokolle werden nach Fertigung in diesem Fall postalisch zugestellt.
§10
Die Arbeit aller Mitglieder der Vereinsorgane geschieht ehrenamtlich. Mit ihrer Tätigkeit verbundene Ausgaben sind zu ersetzen.
Die Vereinigung bestreitet ihre Aufwendungen aus Spenden und Beiträgen. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist am 01.03. eines jeden Jahres fällig. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§11
Die Organe der Vereinigung sind beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung frist- und formgerecht geladen ist.
Wahlen oder Abstimmungen erfolgen – soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt – mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.
Wahlen erfolgen – wenn die Versammlung nicht einstimmig anders beschließt – schriftlich und geheim.
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen einer ⅔ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über sie kann nur beschlossen werden, wenn die vorgeschlagenen Änderungen mit der Einladung bekannt gemacht worden sind.
Für die Auflösung der Vereinigung gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Beschluss einer ¾ Mehrheit bedarf.
Für die Auflösung der Vereinigung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an die Deutsche Gesellschaft für Urologie e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.